Novellierte Bundes-Trinkwasserverordnung

Anbei für alle Sportvereine wichtige Neuerungen im Bezug auf die Bundes-Trinkwasserverordnung, durch welche sich auch Änderungen bei der Nutzung von Sportanlagen ergeben haben.

Zum 1. November 2011 ist die novellierte der Bundes-Trinkwasserverordnung in Kraft getreten. Dies bedeutet, dass Betreiber von Anlagen für die Warmwasseraufbereitung mit einem Warmwasserbehälter größer als 400 l oder Wasserleitungen, in denen sich mehr als 3 l Wasser von der Warmwassererzeugung bis zum Wasserhahn befinden, ihre Wasseranlage einmal jährlich auf Legionellen überprüfen lassen müssen. Unter Großanlagen sind Sportanlagen gesondert aufgeführt. Sportvereine mit eigenen Einrichtungen, die die Möglichkeit bieten, sich nach dem Sport zu duschen, sind ganz sicher von der neuen Regelung betroffen. Hierbei geht es um vor allen um die Vorhaltetemperatur des warmen Wassers, in dem sich Bakterien rasch vermehren können, die mindestens 55 °C betragen sollte.

Nähere Informationen bietet unter anderem auch das Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen unter <link http: www.lanuv.nrw.de _blank external-link>www.lanuv.nrw.de.
Unterlagen, aus denen hervorgeht, wer die Trinkwasseruntersuchung durchführen kann sowie die entsprechende Verpflichtungserklärung finden Sie in der angehängten Datei.
Sportvereine, die kommunale Anlagen nutzen, sollten ihre Kommune aufsuchen und dort nach den Untersuchungsergebnissen fragen. Für öffentliche Einrichtungen ist die Untersuchung normalerweise üblich.

Weitere Informationen können Sie aus der angehängten Datei entnehmen.