GEMA für die LSVS-Mitgliedsorganisationen

Im Saarland hat der Landessportverband für das Saarland (LSVS) für seine Mitgliedsverbände und angeschlossenen Sportvereine einen entsprechenden Pauschalvertrag mit der GEMA abgeschlossen. Dieser ist Teil des bundesweiten GEMA-Gesamtvertrages des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB). Der Pauschalvertrag zwischen dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und der GEMA regelt die Nutzung von Musik in Sportvereinen. Viele Veranstaltungen mit musikalischer Begleitung sind dadurch von zusätzlichen Vergütungen befreit. Für Musiknutzungen, die nicht durch den Pauschalbetrag abgedeckt sind, gelten vergünstigte Vorzugssätze gegenüber den regulären GEMA-Tarifen. Die genauen Regelungen sind im Gesamtvertrag festgelegt, der bundesweit bis zum 31.12.2029 verlängert wurde.

Die Kosten für den Pauschalvertrag übernimmt im Saarland das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport vollständig – für über 1.900 Sportvereine. Weitere Informationen zu dem Gesamtvertrag sowie eine Broschüre, aktuelle Tarife und weitere Fragen findet Ihr auf der Homepage des DOSB.

Der Landessportverband für das Saarland hat zusammen mit der GEMA praxisnahe FAQ`s für Vereine erstellt und diese auf der Homepage des LSVS veröffentlicht.

Musikerinnen und Komponistinnen verdienen Anerkennung und Bezahlung für ihre kreative Arbeit. Genau dafür setzt sich die GEMA ein. Sie sorgt dafür, dass Urheberinnen Geld erhalten, wenn ihre Musik genutzt wird. Als Verein sammelt die GEMA diese Einnahmen und verteilt sie – nach Abzug der Kosten – an die Urheberinnen.

In Deutschland vertritt die GEMA die Rechte von über 100.000 Mitgliedern, darunter Komponistinnen, Textautorinnen und Musikverlage. Zusätzlich nimmt sie die Interessen von mehr als zwei Millionen Rechteinhaber*innen aus aller Welt wahr. Dabei geht es nicht um die Bezahlung von Bands oder Tonträgern, sondern um die Wertschätzung der kreativen Leistung hinter der Musik.

  • Jahres- und Monatsversammlungen
  • Vortragsabende
  • Weihnachtsfeiern oder Jahres- bzw. Saisonabschlussfeiern ohne Tanz
  • Festzüge bei Sportfesten mit Spielmannszügen
  • Festakte bei offiziellen Gelegenheiten
  • Totenfeiern
  • Faschingsveranstaltungen der Jugendabteilungen, an denen nur jugendliche Mitglieder und Kinder, ggf. mit Begleitpersonen (z.B. Eltern), dieser Abteilungen teilnehmen und für die kein Eintritt verlangt wird
  • Elternabende der Jugendgruppen ohne Tanz
  • Training und Wettbewerbe solcher Sportdisziplinen, bei denen Musik integrierter Bestandteil ist. Dies gilt ausschließlich bei Wettbewerben von Amateursportlern mit bis zu 1.000 Besuchern.
  • Wiedergabe von Hörfunksendungen, Fernsehsendungen und Tonträgern ohne Veranstaltungscharakter zur vereinsinternen Nutzung in nicht bewirtschafteten Räumen, die nur Vereinsmitgliedern zugänglich sind. Als bewirtschaftet gelten Räume, wenn hiefür eine Erlaubnis (Konzession) erforderlich ist. Ein Raum ist auch dann bewirtschaftet, wenn keine Konzession erforderlich ist, jedoch der Verkauf von Getränken und Speisen stattfindet.
  • Musiknutzungen auf den Internetseiten der Landessportbünde und Sportvereine, in denen diese über ihre Veranstaltungen berichten.
  • Sport- und Spielfeste, sofern nicht noch erhebliche andere Aktivitäten bestehen. Nicht abgegolten sind hier Shows und Galas mit Eintrittsgeld.
  • Musiknutzungen zur Vorführung einer Sportart (z. B. Aerobic, Jazzdance) anlässlich einer Präsentations-Veranstaltung der Vereinsangebote zur Mitgliederwerbung. Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich bei denen ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen und dafür keine zusätzliche Kursgebühr erhoben wird sowie die Teilnahme am Probetraining (max. 3).
  • Musiknutzungen bei der Aus- und Fortbildung in Sportbildungswerken und in Bildungswerken der Landessportbünde, wenn Fernseher, Radio und Tonträger ausschließlich zur Schulung eingesetzt werden. Musikalische Umrahmungen bei Sportveranstaltungen (sogenannte "Pausenmusik"), jedoch ausschließlich bei Amateurveranstaltungen mit bis zu max. 1.000 Besuchern.

Eine vollständige Abgeltung aller Musiknutzungen der Vereine ist leider nicht finanzierbar. Daher müssen auch künftig gesellige Veranstaltungen mit Musik, die nicht ausdrücklich im Pauschalvertrag erfasst sind, grundsätzlich gemeldet werden. Nicht durch den Pauschalvertrag abgedeckt und daher anmelde- und kostenpflichtig sind z. B.:

  • Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern (Abrechnung erfolgt nach dem GEMA-Tarif M-SP)
  • Shows und Gals mit Eintrittsgeld im Rahmen von Sport- und Spielfesten
  • Kurse, an den Personen teilnehmen, die nur für den Kurs eine kurzfristige Mitgliedschaft abgeschlossen haben

Mitgliedsvereine erhalten im Rahmen des Gesamtvertrags 20 % Rabatt auf die GEMA-Tarife. Sofern Musiker auftreten ist die Vorlage der Musikfolge zur Erlangung des Rabattes erforderlich. Die Musiker haben diese Musikfolgen meist zur Verfügung und wir empfehlen den Vereinen, sich diese bereits bei Vertragsabschluss zur Weitergabe an die GEMA aushändigen zu lassen.

Achtung: Bei Nutzung von Tonträgern (DVD, CD etc.) ist diese Vorlage nicht erforderlich.

Veranstaltungen müssen der GEMA mindestens drei Tage vor Beginn gemeldet werden – besser noch früher. Erfolgt die Meldung nicht rechtzeitig, kann die GEMA Schadensersatz in Höhe des doppelten Tarifbetrags verlangen. In solchen Fällen entstehen den Vereinen deutlich höhere Kosten, da der vertraglich vorgesehene Rabatt von 20 % entfällt.

Allgemeine Informationen, eine Übersicht der GEMA-Tarife sowie die Online-Formulare finden Sie direkt auf der Homepage der GEMA.

Für ausführliche Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an die GEMA: per E-Mail an kontakt(at)gema.deoder telefonisch im zentralen Kundencenter unter 030 - 588 58 999.

Wichtig: Die Unterstützung durch den LSVS beschränkt sich auf Konflikte zwischen Vereinen und der GEMA, die sich nicht anderweitig klären lassen. Fachliche Beratung und Auskünfte müssen direkt bei der GEMA eingeholt werden, da diese zur Beratung der Vereine verpflichtet ist.