Die Sonntage, gesetzliche und kirchliche Feiertage sind im Saarland nach dem Feiertagsgesetz (SFG) geschützt. Der Schutz gilt in der Regel von 0.00 bis 24.00 Uhr. 
An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind grundsätzlich öffentlich bemerkbare Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen.
Weitere Informationen: Saarländisches Feiertagsgesetz