Fotos und Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Oder: Was dürfen Vereine überhaupt noch?

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt diese uneingeschränkt „für ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten“, es sei denn, dass Aufnahmen zu rein privaten Zwecken gemacht werden (Art. 2 Abs. 1 lit. c DSGVO).

Fotografien von Personen, die heute fast ausschließlich mit Digitalkameras aufgenommen werden, stellen grundsätzlich personenbezogene Daten dar. Es handelt sich um physische und physiologische Merkmale, die auch sofort, mit den entsprechenden Metadaten, digital gespeichert werden. Die Metadaten umfassen dabei zumindest Ort und Zeit des Bildes. Weiterhin lassen sich Gesichter mit entsprechenden Datenbanken abgleichen und sich so weitere Daten ermitteln, wie z.B. die Namen der abgebildeten Personen (Vermerk "Rechtliche Bewertung von Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen nach der DSGVO außerhalb des Journalismus" des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, S. 2).

Deshalb ist für das rechtmäßige Fertigen und jeweilige weitere Verwenden von Fotos das Eingreifen einer der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO enthaltenen Rechtsgrundlagen erforderlich.

Die Fertigung und Veröffentlichung von Fotos, auf denen die abgebildete Person im Vordergrund steht, ist grundsätzlich nur mit der Einwilligung der betroffenen Person möglich (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Bei bereits vor dem Inkrafttreten der DSGVO am 25.05.2018 erhaltenen Einwilligungen ist insbesondere für die Weiterverarbeitung von „Bestandsbildern“ darauf zu achten, dass diese Einwilligung den Anforderungen des Art. 7 DS-GVO genügt.

Allerdings kann sich das Recht, Fotos von Einzelpersonen oder Personengruppen zu fertigen und diese zu veröffentlichen auch aus einem entsprechenden Vertrag ergeben. So enthält zum Beispiel der Vertragsspielervertrag des Deutschen Fußballbundes e.V. folgende Regelung:

„Der Spieler gestattet dem Verein die Verwertung seiner Persönlichkeitsrechte, soweit sein Vertragsverhältnis als Spieler berührt wird, ... Dies gilt insbesondere für die vom Verein veranlasste oder gestattete Verbreitung von Bildnissen des Spielers als Mannschafts- oder Einzelaufnahmen in jeder Abbildungsform, besonders auch hinsichtlich der Verbreitung solcher Bildnisse in Form von Spielszenen und/oder ganzer Spiele seiner Mannschaft ...“

Die Aufnahmen von Menschenmengen, Bildaufnahmen von Wahrzeichen, Sehenswürdigkeiten sowie Sportereignissen können, solange eine gesetzliche Regelung auf Grundlage der Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DSGVO nicht vorliegt, im Regelfall wohl nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt werden.

Dem berechtigten Interesse des Vereins zur Fertigung und Verwendung von Fotos -zum Beispiel für die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins- stehen im Regelfall so lange keine schutzwürdigen Interessen der abgebildeten Personen entgegen, wie eine Ansammlung von Personen dargestellt wird, ohne dass eine Person oder wenige Personen im Fokus des Motivs stehen. Anders kann die Abwägung bei der Ablichtung von einzelnen oder wenigen Personen ausfallen. Es kommt hier auf den Inhalt der Darstellung an und die Abwägung muss für den Einzelfall erfolgen (Stellungnahme "Umgang mit Fotoaufnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit von Vereinen" des Thüringischen Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, S. 4).

Deutlich gründlicher muss die Abwägung bei Kindern und Jugendlichen erfolgen. Diese stehen bei der Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO unter besonderem Schutz. Im Zweifel fällt die Abwägung deshalb immer zu Gunsten der Kinder bzw. Jugendlichen aus. Deshalb ist schon die Erstellung solcher Fotografien in der Regel nur mit einer Einwilligung der sorgeberechtigten Person bzw. Personen erlaubt.

Neben der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung fordert Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO auch die Transparenz der Datenverarbeitung. Die Informationen sind dabei umfassend und grundsätzlich jedem Betroffenen zu erteilen. Handelt es sich um ein Foto, auf dem eine größere Menschenmenge ohne erkennbaren Fokus abgebildet ist, ist Art. 11 Abs. 1 DSGVO anwendbar. Damit entfällt in solchen Fällen die Informationspflicht. Keine Anwendung findet Art. 11 Abs. 1 DSGVO allerdings bei kleineren überschaubaren Personengruppen oder gar einzelnen Personen, die im Fokus der Aufnahme stehen. Hier ist wenigstens eine Information nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO notwendig, auch im Falle einer Einwilligung (Stellungnahme "Umgang mit Fotoaufnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit von Vereinen" des Thüringischen Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, S. 5).

Stand: 03.07.2018

 

Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Gemeinnützigkeitsrechts, des Datenschutzrechts für Vereine und Verbände, sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen, u.a. an der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement, und für eine ganze Reihe von Organisationen.


Rechtsanwalt Nessler ist Justiziar des Landessportverbandes für das Saarland und ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht sowie des wissenschaftlichen Beirates des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt des Landesverbandes Saarland der Kleingärtner, Mitglied der Kommission „Finanzen“ des Bundesverbandes Deutsche Tafel e.V., Mitglied des Ausschusses „Recht und Satzung“ des Landessportbundes Berlin e.V. u.a.


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