Die "Übungsleiterpauschale" und die "Ehrenamtspauschale" wurden erhöht

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Erhöhung ab 01.01.2021 auf 3.000,- € bzw. 840,- € im Jahr.

Nach § 3 Nr. 26 EStG sind die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag eines wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigten Vereins oder Verbands in einer bestimmten Höhe steuerfrei. Bisher waren dies 2.400,00 EUR im Jahr.

Ebenfalls bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei sind nach § 3 Nr. 26a EStG Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag eines wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigten Vereins oder Verbands, unabhängig von der konkreten Art der Tätigkeit. Dieser Betrag war bisher auf 720,00 EUR im Jahr begrenzt.

Mit dem am 29.12.2020 in Kraft getretenen Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 01.01.2021 die sogenannte "Übungsleiterpauschale" des § 3 Nr. 26 EStG auf 3.000,00 EUR im Jahr und die sogenannte "Ehrenamtspauschale" des § 3 Nr. 26a EStG auf 840,00 EUR im Jahr erhöht.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit bleibt in beiden Fällen, dass der die Vergütung schuldende Verein oder Verband tatsächlich wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigt ist und dass die Tätigkeit für den Verein oder Verband auch für dessen steuerbegünstigten Bereich erbracht wird. Deshalb sind zum Beispiel Vergütungen für eine Servicekraft im vom Verein selbst betriebenen Vereinsheim oder die Tätigkeit als "Vorstandsmitglied Sponsoring" nicht steuerbegünstigt. Denn diese Tätigkeiten werden in den nicht steuerbegünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben des Vereins bzw. Verbandes ausgeübt.

Außerdem darf die entsprechend vergütete Tätigkeit für den Verein oder Verband weiterhin nur "nebenberuflich" ausgeübt werden. Eine Tätigkeit ist in diesem Sinne nebenberuflich, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt (BFH, Urt. v. 30.03.1990, Az. VI R 188/87). Bei der Ermittlung dieser Grenze sollen tarifvertraglich bedingte Unterschiede bei der Arbeitszeit aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt bleiben, es ist pauschalierend davon auszugehen, dass bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 14 Stunden die Ein-Drittel-Grenze erfüllt ist. Es bleibt dem Steuerpflichtigen unbenommen, im Einzelfall eine in seinem Tätigkeitsfeld höhere - 2 - tarifliche Arbeitszeit nachzuweisen (OFD Frankfurt/Main, Rundvfg. vom 22.03.2018, Az. S 2245 A - 2 - St 213).

Bei Arbeitnehmern des Vereins bzw. Verbands (im Sinne des Einkommenssteuerrechts) ist darauf zu achten, dass die beiden Steuerfreibeträge dem Steuerpflichtigen jeweils nur einmal pro Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr zugestanden werden. Deshalb muss der Verein bzw. Verband in solchen Fällen vom Arbeitnehmer für jedes Jahr aufs Neue eine schriftliche Bestätigung einholen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird (R 3.26 Abs. 10 Lohnsteuerrichtlinien).

Fazit:
Der Gesetzgeber hat mit der deutlichen Erhöhung der sogenannte "Übungsleiterpauschale" des § 3 Nr. 26 EStG auf 3.000,00 EUR im Jahr und die sogenannte "Ehrenamtspauschale" des § 3 Nr. 26a EStG auf 840,00 EUR im Jahr dem Ehrenamt eine deutliche Anerkennung zukommen lassen, die jedoch nur bei den Vereinen und Verbänden in Anspruch genommen werden kann, welche als steuerbegünstigt anerkannt sind.

Text: Rechtsanwalt Patrick R. Nessler, St. Ingbert