„Zeitspenden“ sind keine Spenden im Sinne des Steuerrechts

Oder: Ohne Vergütungsanspruch keine Spende! Immer öfter hört man, dass Vereine oder Verbände um „Zeitspenden“ bitten.

Das heißt, dass Sie Menschen für den Verein oder Verband unentgeltlich eine Leistung erbringen sollen, z. B. ihre Arbeitskräfte bei der Erstellung des Vereinsheims oder von Sportanlagen einbringen. Leider wird dann oft auch eine Zuwendungsbestätigung über den Betrag erstellt, der den Kosten einer Arbeitskraft -hätte man sie für diese Arbeit bezahlen müssen- entspricht.

Das ist aber, wie das Niedersächsische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 15.01.2015 (Az. 14 K 85/13) klargestellt hat, in der Regel falsch und führt zur „Strafsteuer“ zu Lasten des Vereins bzw. Verbandes.

Nach § 10b Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) können Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) von dem zu versteuernden Einkommen als Sonderausgaben abgezogen werden. Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gelten neben Geldzuwendungen auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern, nicht jedoch die Gewährung von Nutzungen und das Erbringen von Leistungen (§ 10b Abs. 3 Satz 1 EStG). Die Arbeit im Rahmen der „Zeitspende“ ist eine solche (Dienst-)Leistung. Zwar können nach § 10b Abs.3 Satz 5 EStG auch Aufwendungen zugunsten eines Vereins oder Verbands als Spenden berücksichtigungsfähig sein, doch können diese nach dem Wortlaut des Gesetzes nur abgezogen werden, wenn überhaupt ein Anspruch auf Bezahlung der erbrachten Leistung durch Vertrag oder Satzung eingeräumt worden war und danach vom „Spender“ auf die Auszahlung des entsprechenden Betrages verzichtet worden ist.

Das FG führt aus, dass es jedem Laien, der Arbeitsstunden im Rahmen einer „Zeitspende“ ableiste, der Unterschied zwischen entlohnter Arbeit auf der einen Seite und unentgeltlich/ehrenamtlich geleisteter Arbeit auf der anderen Seite bekannt sein dürfte. Bei der Zeitsspende sei es grundsätzlich allen Beteiligten von vornherein klar, dass Lohn für die geleistete Arbeit eben nicht vereinbart noch zu zahlen ist. Wenn aber kein Anspruch auf Lohn bestehe, so das FG, könne auf einen solchen auch nicht verzichtet werden. Das ist vor dem Hintergrund der oben dargestellten gesetzlichen Regelungen überzeugend.

Stellt der Verein oder Verband nun trotzdem eine Zuwendungsbestätigung aus, so ist diese unrichtig, da der „Spender“ keine steuerrechtlich berücksichtigungsfähige „Spende“ erbracht hat. Nach § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG haftet für die dadurch dem Staat entgangene Steuer der Verein bzw. Verband, wenn er -das heißt die Personen, welche für den Verein bzw. Verband die Zuwendungsbestätigung ausgestellt haben- vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt. Diese gesetzliche Haftung hat Schadensersatzcharakter. Im Gegensatz zu anderen Haftungstatbeständen, bei der die Höhe des Schadens konkret zu ermitteln ist, ist in § 10b Abs. 4 Satz 3 EStG die Höhe des Schadens mit 30 % des zugewendeten Betrags fingiert.

Fazit:
Bei „Zeitspenden“ darf keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden, da sich die Beteiligten von Beginn an einig sind, dass ein Entgelt für die zu erbringende Leistung nicht geschuldet ist und das Gesetz die reine Arbeitsleistung nicht als Spende anerkennt.

 

Von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler

Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Akademien und für eine ganze Reihe von Organisationen.
Rechtsanwalt Nessler ist ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt der Landesverbände Rheinland-Pfalz und Saarland der Kleingärtner u.a.

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