VBG erweitert Kriterien zur Beurteilung der Versicherungsverhältnisse

Hinweise zu den aktuellen Kriterien des Versicherungsschutzes von bezahlten Sportlerinnen und Sportlern bei der VBG.

(DOSB-PRESSE) Die Berufsgenossenschaft VBG wird künftig zur Beurteilung der Versicherungsverhältnisse im bezahlten Sport neben einer Mindestvergütung von 200 Euro netto / monatlich das weitere Kriterium der „angemessenen Bezahlung“ pro Stunde heranziehen. Anhaltspunkt für die Angemessenheit soll ein Richtwert von 8,50 Euro / Stunde sein, der nicht mit dem Mindestlohn verwechselt werden darf, aber auf vergleichbaren Erwägungen beruht.

Das heißt, immer dann, wenn ein Sportler beim umgerechneten Zeitaufwand für Training und Wettkampf auf einen Betrag von unter 8,50 Euro /Stunde kommt, liegt ein wichtiges Indiz für Freizeitsport vor, der Sportler ist dann nicht bei der VBG versichert (gegebenenfalls aber über die Gruppenversicherungsverträge der Landessportbünde). Dies ist auch sachgerecht, weil Sport in erster Linie Spaß bei der Ausübung vermittelt und nur dann mit beruflicher Beschäftigung vergleichbar ist, wenn zumindest die Bezahlmaßstäbe ebenfalls in diese Richtung gehen.

Näheres regelt eine Verlautbarung der VBG, die auf deren Internetpräsenz (<link http: www.vbg.de _blank external-link einen externen link in einem neuen>www.vbg.de) eingesehen werden kann.

Der VBG-Vorstand hat zudem beschlossen, die Beitragssätze zu senken. Konkret geht es um den sogenannten Beitragsfuß, einen der Multiplikatoren in der Beitragsrechnung, der von 4,50 Euro auf 4,30 Euro abgesenkt worden ist. Hiermit geht eine Beitragsersparnis von rund 4,5 Prozent einher.

Quelle: DOSB-PRESSE, Nr. 19 / 05. Mai 2015