Neue Rechtsverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Die Verordnung ist seit heute, 16.12.2020 in Kraft.

Seit dem heutigen Mittwoch, 16. Dezember 2020 ist die neue Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie im Saarland in Kraft. Der saarländische Ministerrat hat am Dienstag, 15. Dezember 2020, die Verordnung im Saarland an die Beschlüsse angepasst, auf die sich die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten gemeinsam mit der Bundeskanzlerin verständigt haben.

Hier finden Sie Auszüge aus der Verordnung:

(5) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des Betriebs von Tanzschulen mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt ist untersagt. Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem Himmel sind zu schließen. Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports und von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Kaders, der Nachwuchskader, des paralympischen Kaders und des Landeskaders ist zulässig. Hierfür ist die Nutzung von Sportstätten gestattet. Die Nutzung muss in allen Fällen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar sein. Bei der Durchführung des Wettkampf- und Trainingsbetriebs müssen mindestens die folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:

  1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 2, sofern eine kontaktfreie Durchführung nach der Eigenart der Sportart möglich ist; die Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt unberührt,
  2. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Geräten,
  3. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Abstands- und Hygieneregeln,
  4. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
  5. Ausschluss von Zuschauer.

Für den Wettkampfbetrieb des Berufssports und gleichgestellter Kadersportlerinnen und -sportler kann die zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzungen des Satzes 6 Nummer 1 erteilen.

Das Kadertraining und das Training der Berufssportler kann unter den bisher geltenden Hygienebestimmungen und mit vorreservierten Trainingszeiten weiterhin stattfinden.

Für den Fall eines nicht maßgeblich abweichenden Informationsgeschehens, wird die vorliegende Rechtsverordnung für den Zeitraum vom 28. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 ohne einen erneuten Ministerratsbeschluss verlängert.