Kein Mitgliedsbeitrag für verstorbenes Mitglied

Die Mitglieder in Vereinen sind meistens natürliche Personen, also Menschen. Stirbt ein solches Vereinsmitglied, stellt sich die Frage, wie sich das auf die Mitgliedschaft auswirkt.

Das deutsche Erbrecht legt für den Fall des Todes eines Menschen fest, dass eine Gesamtrechtsnachfolge durch die Erben erfolgt (§ 1922 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Die Erben treten in das Vermögen des Erblassers als Ganzes ein. Dazu gehören nach allgemeiner Meinung nicht nur die Rechte des Erblassers, sondern auch seine Verbindlichkei-ten und auch nichtvermögensrechtliche Rechtsverhältnisse.

Das gilt aber nicht für die Mitgliedschaft des Erblassers in einem Verein. Hier enthält § 38 Satz 1 BGB eine Spezialregelung, die den § 1922 BGB verdrängt. Nach § 38 Satz 1 BGB ist die Mitgliedschaft in einem Verein nicht vererblich, so dass sie mit dem Tod des Mitglieds endet. Mit diesem Zeitpunkt erlischt auch die Beitragspflicht für die Zukunft. Die Erben werden also weder Mitglied des Vereins, noch müssen sie für den Zeitraum nach dem Tod des Mitglieds Mitgliedsbeiträge entrichten.

Allerdings treten die Erben insoweit in die Verbindlichkeiten des Erblassers ein, als der Erblasser dem Verein noch rückständigen Mitgliedsbeitrag bis zu dem Zeitpunkt seines Todes schulden sollte. Diese Verbindlichkeit gehört zur Erbmasse und fällt nach § 1922 BGB an die Erben.

Nach § 40 BGB kann die Satzung aber eine von § 38 Satz 1 BGB abweichende Regelung treffen. So kann die Satzung festlegen, dass die Erben eines verstorbenen Mitglieds ein Eintrittsrecht haben. Der Erwerb der Mitgliedschaft des Erblassers im Verein durch die Erben setzt dann eine entsprechende Erklärung der Erben voraus. In einem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall (Urt. v. 23.03.2016, Az. 242 C 1438/16) waren nach der Satzung des Vereins die Erben eines Mitglieds berechtigt, „die Mitgliedschaft fortzusetzen“. Der Erbe informierte den Verein nicht über den Tod des Mitglieds und zahlte noch fünf Jahre nach dem Tod des Mitglieds den Mitgliedsbeitrag. Dann stellte der Erbe die Zahlungen ein. Der Verein verklagte den Erben auf Zahlung des Mitgliedsbeitrages und trug vor, dass der Erbe durch das vorbehaltlose Zahlen des Mitgliedsbeitrages in die Mitgliedschaft eingetreten sei und deshalb (selbst) den Mitgliedsbeitrag schulde.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Als Begründung führte es aus, dass der Eintritt in die Mitgliedschaft durch den Erben eine entsprechende Willenserklärung des Erben voraussetze. Eine ausdrückliche Willenserklärung liege aber nicht vor, sondern allein die Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die Jahre 2005 bis 2009. Für die abschlägige Entscheidung des Gerichts war ausschlaggebend, dass die Zahlung durch den Erben ohne einen Hinweis darauf erfolgte, dass damit eine Weiterführung der Mitgliedschaft im eigenen Namen beabsichtigt sei. Aus der reinen Zahlung könne nicht mit der erforderlichen Bestimmbarkeit darauf geschlossen werden, dass der Erbe selbst die Mitgliedschaft mit dem Verein fortsetzen wollte.

Demnach kommt es bei Regelungen in der Satzung über die Vererblichkeit der Mitgliedschaft wesentlich darauf an, wie diese konkret gestaltet sind. Sofern man sich für die Vererblichkeit entscheidet, muss auch bedacht werden, dass sehr oft ein Erblasser nicht von einer Person, sondern von mehreren Personen beerbt wird. Dann stellt sich zum Beispiel die Frage, ob jedes einzelne Mitglied der Erbengemeinschaft Mitglied werden soll oder die Erbengemeinschaft als solche. Das ist insbesondere bei der Frage des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung relevant.

Fazit:
Die Mitgliedschaft in einem Verein ist nur vererblich, wenn die Satzung dies ausdrücklich vorsieht. Sofern eine entsprechende Satzungsregelung gewollt ist, sollte die Satzung auch detailliert regeln, wie die Rechtsnachfolge genau erfolgt und wie bei einer Erbengemeinschaft verfahren wird.

Stand: 03.11.2016

Von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler

Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Akademien und für eine ganze Reihe von Organisationen.
Rechtsanwalt Nessler ist ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt der Landesverbände Rheinland-Pfalz und Saarland der Kleingärtner u.a.

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei
Patrick R. Nessler
Kastanienweg 15
66386 St. Ingbert
Tel.: 06894 / 9969237
Fax: 06894 / 9969238
Mail: <link mail ein fenster zum versenden einer>Post@RKPN.de
Internet: <link http: www.rkpn.de _blank external-link einen externen link in einem neuen>www.RKPN.de