Die Satzung legt die Form der Einladung zwingend fest!

Es ist bereits seit Jahrzehnten in § 58 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt, dass die Satzung eines Vereins oder Verbands die Form bestimmen muss, in der zur Mitgliederversammlung einzuladen ist. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass man in einem Verein oder Verband bei der Einladung die in der Satzung bestimmte Form nicht einhält.

Dann stellt sich die Frage: Sind die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse wirksam?

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte über einen Fall zu entscheiden (Urt. v. 18.12.2013, Az. 8 U 20/13), bei dem nach der Satzung eines Vereins durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift einzuladen war. Zur Mitgliederversammlung eingeladen hatte man jedoch per Brief. Grund dafür war, dass wegen einer umfangreichen Tagesordnung -inklusive Satzungsänderungen- der Vorstand der Meinung war, dass die Einladung den Umfang der Vereinszeitung sprengen würde.

Die folgende Datei liefert Ihnen ausführliche Informationen zu diesem Thema: