Der Verein in Konkurrenz zu Gewerbetreibenden

Immer häufiger werden zwischen Kommunen und Sportvereinen Verträge geschlossen, mit denen sich die Vereine verpflichten, die Sportanlagen für die Kommune zu pflegen. Dafür erhält der Verein dann von der Kommune ein vertraglich vereinbartes Entgelt.

Grund für solche Regelungen ist fast immer, dass die Kommune selbst finanziell nicht mehr in der Lage ist, die Sportstätten zu unterhalten. Vereine übernehmen dann durch Vertrag die Pflicht zur Unterhaltung der Sportstätte und erhalten dafür von der Kommune einen bestimmten Geldbetrag. Dieser Geldbetrag ist aber grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig und zwar mit dem Regelsteuersatz von 19%. Das hat gerade das Niedersächsische Finanzgericht (FG, Niedersachsen,Urt. vom 07.11.2013, Az. 5 K 79/12) entschieden.

Der Kläger des Verfahrens war ein im Jahr 1887 gegründeter Verein. Nach § 2 seiner Vereinssatzung ist der Zweck des Vereins die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen bewirkt. Zu diesem Zweck stellt der Verein sein gesamtes Vermögen, insbesondere seine Sportanlagen, zur Verfügung. Der Verein wurde zuletzt mit Bescheid mit 02.03.2009 für die Jahre 2005 bis 2007 von der Körperschaftsteuer und von der Gewerbesteuer befreit, weil er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) dient. Nach dem mit der Stadt abgeschlossenen Nutzungsvertrag stellt die Stadt dem Verein eine im Eigentum der Stadt befindliche Sportanlage unter den im Vertrag genannten Bedingungenzur Verfügung. Nach dem Vertrag wird hierfür kein Nutzungsentgelt erhoben, doch hat der Verein die Verantwortung für Sauberkeit und Ordnung auf der gesamten Anlage, die Unterhaltung des Hartplatzes mit Ausnahme der jährlich einmal durchzuführenden Regeneration, die Pflege der Tribünen um den Rasenplatz und die Pflege und Unterhaltung derTennisanlage einschließlich Einfriedung (Ballfangzaun). Die allgemeinen Unterhaltskostendes Unterhaltsanteils des Vereins an der Sportanlage nach dem Vertrag werden nach dem Nutzungsvertrag mit rund 1.500,00 € jährlich von der Stadt bezuschusst. Dieser Betrag wurde später auf 2.311,00 € erhöht. Nachdem der Verein die Umsatzsteuererklärung eingereicht hatte und darin u. a. die Umsätze aus der Unterhaltung der Sportanlagen als dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegende Umsätze erklärte, ergab sich daraus eine Umsatzsteuer in Höhe von 197,91 €.

Das Finanzamt unterwarf aber die Umsätze aus der Unterhaltung der Sportanlagen dem Regelsteuersatz von 19%. Die insoweit neu ermittelte Umsatzsteuer betrug 439,09 € und minderte dadurch den dem Verein dann noch zur Verfügung stehenden Teil des von der Stadt an den Verein gezahlten Betrages deutlich. Das FG Niedersachsen hat unter Berufung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung festgestellt, dass der für das grundsätzliche Entstehen der Umsatzsteuerpflicht erforderliche Leistungsaustausch bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen nur zu verneinen ist, wenn Zahlungen lediglich dazu dienen, die Tätigkeit des Zahlungsempfängers allgemein zu fördern.

Erbringt ein Verein aber aufgrund eines gegenseitigen Vertrages Leistungen zur Erfüllung der von ihm übernommenen Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gegen Entgelt, ist grundsätzlich von einem umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch auszugehen. Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die Steuerauf 7 % für Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt werden.

Deshalb ist hier der ermäßigte Steuersatz nicht anzuwenden, weil der Verein seine Leistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, der kein Zweckbetrieb ist, ausgeführt hat. Denn solche Leistungen werden auch von gewerblichen Unternehmen erbracht. Auch tritt der Verein damit in Konkurrenz zu solchen Unternehmen, so dass auf die von ihm erbrachten Leistungen eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aus Gründen des Konkurrenzschutzes nicht in Betracht kommt. 

Es empfiehlt sich also dringend bei dem Abschluss solcher Verträge genau zu prüfen, ob der Verein mit diesen Einnahmen die Kleinunternehmergrenze des § 19 Abs. 1 UStG überschreitet und für diesen Fall bei Abschluss der Verträge zu berücksichtigen, dass der „richtige“ von der Kommune zu zahlenden Endbetrag vertraglich zu vereinbaren ist, nämlich errechnet mit einem Mehrwertsteuersatz von 19%.