Der mehrköpfige Vorstand nach § 26 BGB des Vereins

Informationen zur Regelung der Vertretung im Außenverhältnis sowie zur Beschlussfassung im Innenverhältnis, wenn der Vorstand nach § 26 BGB von mehreren Personen besetzt ist.

1 Worum geht es?

§ 26 BGB schreibt zwar vor, dass jeder Verein einen Vorstand haben muss, nicht jedoch, wie dieser zusammengesetzt sein muss. Besteht der Vorstand – was der Regelfall ist – aus mehreren Personen, so sind in der Praxis und vor allem bei der Satzungsgestaltung zwei grundlegende Fragen zu unterscheiden:

- durch welche bzw. durch wie viele Vorstandsmitglieder wird der Verein vertreten? Dies betrifft die sogenannte Vertretung im Außenverhältnis (Rechtsgeschäftsverkehr) und

- wie entscheidet der Vorstand, das heißt, wer hat letztlich das Sagen im Verein im Innenverhältnis bei der Entscheidung über Geschäftsführungsangelegenheiten?

2 Rechtslage

Dazu regelt § 28 BGB: Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften in den §§ 32 und 34 BGB.

3 Anforderungen an die Satzungsgestaltung

Das bedeutet nach der gesetzgeberischen Vorgabe, dass der Vorstand nach § 26 BGB seine Entscheidungen nur in einer Vorstandssitzung treffen kann, und dass bei der Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Vorstandsmitglieder entscheidend ist. Dies bedeutet analog nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB, dass nur die abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zählen und Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht berücksichtigt werden.

Die Regelung des § 28 BGB ist jedoch nach § 40 Satz 1 BGB disponibel. Das heißt, die Satzung (!) kann sowohl hinsichtlich des Erfordernisses einer körperlichen Vorstandssitzung, wie auch hinsichtlich der Mehrheitsanforderung bei der Beschlussfassung in der Satzung eine abweichende Regelung treffen.

 

Merke: Dies geht jedoch nur aufgrund einer Satzungsregelung, nicht jedoch aufgrund einer Regelung in einer Vorstandsgeschäftsordnung. Jeder Verein ist daher gut beraten, wenn er die Frage der Außenvertretung und der vorstandsinternen Beschlussfassung ausdrücklich und detailliert in der Vereinssatzung regelt.

Merke: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein ordnungsgemäß berufener Vorstand grundsätzlich auch dann nach § 28 BGB beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind. (Eine andere Ansicht vertritt z.B. das BayObLG (BayObLGZ 1985, S. 24 ff. und 1988, S. 170 ff.)) Um diesem Konflikt aus dem Weg zu gehen, sollte dies in der Satzung des Vereins klar geregelt werden.

 

4 Satzungsbeispiel

§ xx Beschlussfähigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig und in der Geschäftsführung nicht beschränkt, wenn er – gleich aus welchem Grund – nach den Regelungen dieser Satzung nicht vollständig besetzt ist.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist unbeschadet der Anwesenheit einzelner Vorstandsmitglieder stets beschlussfähig.

 

Quelle: Führungs-Akademie des DOSB; Rechtstelegramm für die Vereins- und Verbandsarbeit, Nr. 29 [September 2017, S. 9-10]

Das „Rechtstelegramm für die Vereins- und Verbandsarbeit“ der Führungs-Akademie erscheint vierteljährlich im PDF-Format und kostet für Mitgliedsverbände und –vereine 15 EURO im Jahr. Eine Übersicht über alle bisher vorgestellten Themen finden Sie hier: <link http: www.fuehrungs-akademie.de service bestellungen-und-abonnements _blank external-link einen externen link in einem neuen>www.fuehrungs-akademie.de/service/bestellungen-und-abonnements/rechtstelegramm-fuer-die-vereins-und-verbandsarbeit.html