Corona-Vereinshilfe für den Profisport

Die Coronapandemie und die deswegen bestehenden Kontaktverbote führen auch im Profi- und Spitzensport zu tiefgreifenden Veränderungen und zum Tell existenzbedrohenden Situationen.

Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat daher am 1. Juli 2020 für Sportvereine und Unternehmen, die im Bereich der olympischen und paralympischen Individual- und Mannschaftssportarten im professionellen und semiprofessionellen Wettbewerb stehen, Unterstützungsleitungen zur Überbrückung von Einnahmeausfällen beschlossen. Am 9. September 2020 hat er den Kreis der Begünstigten dieser Maßnahmen nochmals erweitert. Nunmehr sind auch nicht-olympische Sportarten, sämtliche 3. Ligen und Verbände berücksichtigt.

Antragsberechtigt sind somit Vereine oder Unternehmen, die wenigstens mit einer Mannschaft in einer 1., 2. oder 3. Liga einen Wettkampfbetrieb durchführen und nicht mehr als 249 Mitarbeiter beschäftigen. Beim Herrenfußball ist aufgrund der finanziellen Situation der Profiligen nur die 3. Liga antragsberechtigt. Verbände sind antragsberechtigt, wenn sie einen (semi-)professionellen Wettbewerb veranstalten bzw. ausrichten oder eine Mannschaft im (semi-)professionellen Wettbewerb unterhalten.

Die Antragsberechtigten können ihre coronabedingten Ausfälle bei Ticketeinnahmen für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2020 in einem digitalen Antragsverfahren beim Bundesverwaltungsamt (BVA) geltend machen. Die Antragsfrist hierfür endet am 31. Oktober 2020.

Die in diesem Verfahren als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährte Billigkeitsleistung ist der Höhe nach begrenzt. Ersetzt werden bis zu 80 % der im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ausgefallenen Ticketeinnahmen bis zu einem Maximalbetrag von 800.000 Euro unter Berücksichtigung sonstiger Kleinbeihilfen, die 2020 von staatlichen Stellen gewährt wurden. Nach Ablauf des gesamten Bewilligungszeitraumes und bis spätestens zum 30. Juni 2021 haben die Leistungsempfänger eine Schlussabrechnung zu stellen. Diese sowie auch die Antragstellung erfordert zwingend die Mitwirkung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Rechtsanwalts oder vereidigten Buchprüfers.

Weitere Informationen finden Sie in den unten beigefügten Anlagen.