Der Verlust beim Verein und die Coronapandemie

Service, Corona

Der LSVS veröffentlicht in Zusammenarbeit mit seinem Rechtsberater Patrick R. Nessler Vereinsinformationen, die sich mit der aktuellen Corona-Pandemie beziehungsweise dem Vereinsrecht befassen.

Mit Schreiben vom 15.12.2021 (Az. IV C 4 -S 2223/19/10003 :006) hat das Bundesministerium der Finanzen den zeitlichen Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 09.04.2020 über den 31.12.2021 hinaus auf alle Maßnahmen erweitert, die bis 31.12.2022 durchgeführt werden.

Im BMF-Schreiben vom 09.04.2020 wurde der Ausgleich von Verlusten, die steuerbegünstigten Organisationen nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erlaubt.

Hintergrund dieser Erleichterung ist, dass ein wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigter Verein oder Verband seine Mittel eigentlich nur für die in seiner Satzung festgelegten steuerbegünstigte Zwecke verwenden darf (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Zu dem steuerbegünstigten Bereich gehören der „ideelle Bereich“ und die „Zweckbetriebe“. Die „Vermögensverwaltung“ und die „wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe“ dienen hingegen nicht der Verwirklichung des in der Satzung festgelegten steuerbegünstigten Vereinszwecks, sondern lediglich der Beschaffung von Mitteln.

Aufgrund der noch immer gegebenen Pandemie-Situation steht das Vereins- oder Verbandsleben mehr oder weniger still. Viele Einnahmen, wie z. B. Kursgebühren, Eintrittsgelder oder Einnahmen aus der Durchführung von Festveranstaltungen, bleiben aus. Die Kosten laufen aber weiter, so dass Verlust droht oder bereits eingetreten ist.

Wegen des oben dargestellten Erfordernisses der Ausschließlichkeit ist ein Ausgleich von Verlusten im ideellen Bereich und in Zweckbetrieben wegen deren unmittelbaren Ausrichtung auf die Erfüllung der steuerbegünstigten Satzungszwecke aus vorhandenen Rücklagen oder Mitgliedsbeiträgen und Umlagen grundsätzlich gemeinnützigkeitsunschädlich.

Dagegen kann ein Verlustausgleich bei steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und der Vermögensverwaltung die Steuerbegünstigung gefährden und das obwohl die Vereine und Verbände unverschuldet die erwarteten Einnahmen in diesen Bereichen nicht erzielen konnten und können. Denn ein Ausgleich hier entstandener Verluste durch Mittel aus dem ideellen Bereich oder den Zweckbetrieben wäre keine Verwendung für den in der Satzung festgelegten Zweck.

Das Bundesministerium der Finanzen hatte mit Schreiben vom 09.04.2020 diese strengen Regelungen gelockert. Mit dem jetzt veröffentlichten Schreiben wurden diese Lockerungen bis zum 31.12.2022 verlängert.

Danach ist der Ausgleich von Verlusten, die steuerbegünstigten Vereine und Verbänden nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31.12.2022 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben für die Steuerbegünstigung der jeweiligen Körperschaft unschädlich.

Fazit:
Ein Verlust in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Jahr 2022 aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie führt nicht zur Gefährdung der Steuerbegünstigung. Allerdings hat nach den allgemeinen Grundsätzen der Verein oder Verband den Nachweis zu führen, dass der Verlust auf den Auswirkungen der Pandemie beruht. Deshalb ist die ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben in den vier steuerrechtlichen Sphären sehr wichtig.

Stand: 16.12.2021