Öffnung der Schwimmbäder ab 08. Juni wieder erlaubt

Die Landesregierung hat weitere Lockerungen im Sport bekanntgegeben.

Die Saarländische Landesregierung hat am heutigen Freitag, 29.05.2020 eine neue Rechtsverordnung bekanntgegeben, die ab Montag, 01. Juni 2020 gültig ist.

In der neuen Rechtsverordnung sind die Öffnung der Freibäder, Strandbäder und Hallenbäder sowie die Vergrößerung der Trainingsgruppe von 5 auf 10 Personen und der Wettkampfbetrieb im Freizeitsport unter Voraussetzungen erlaubt:

(8) Freibäder, Strandbäder, Thermen und Hallenbäder können ab dem 8. Juni 2020 unter Beachtung von infektionsschutzrechtlichen Auflagen der Ortspolizeibehörden insbesondere zur Sicherstellung von Mindestabständen und zur Begrenzung der Besucherzahl sowie unter Beachtung besonderer Hygiene- und Schutzvorkehrungen geöffnet werden.

(9) Der Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie der Betrieb von Tanzschulen können unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:

  1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1,
  2. Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu zehn Personen, bei denen das Training des Einzelnen im Vordergrund steht,
  3. kontaktfreie Durchführung mit Ausnahme des familiären Bezugskreises,
  4. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Geräten,
  5. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Abstands- und Hygieneregeln,
  6. Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,
  7. keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten,
  8. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
  9. keine Zuschauer.

Der Trainingsbetrieb des Berufssports ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die unter Satz 1 Nummer 3 bis 9 aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden; für den Wettkampfbetrieb des Berufssportes kann die zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 und 6 erteilen.

Der Wettkampfbetrieb im Freizeitsport ist zulässig, sofern auch im Rahmen des Wettkampfes die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 9 eingehalten werden und soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des Sportfachverbandes stattfindet, das vorab vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie genehmigt wurde.

Ebenfalls wird in der neuen Rechtsverordnung auch eine Perspektive für die Durchführung von Veranstaltungen bis zu einer Personenzahl von 50 (in Räumen) bzw. 100 (im Freien) aufgezeigt.

Dies bedeutet, dass an der Hermann-Neuberger-Sportschule in Saarbrücken ab Montag, 08. Juni 2020 die Schwimmhalle für das Training der Fachverbände wieder geöffnet hat. Die Nutzung der Schwimmhalle ist analog der Nutzung der anderen Trainingsstätten an der Hermann-Neuberger-Sportschule an die Einhaltung der aktuellen Rechtsverordnung gekoppelt sowie an die Vorlage eines Hygienekonzeptes des Fachverbandes beim Landessportverband für das Saarland. Ansprechpartner hierfür ist die Hauptgeschäftsführerin, Frau Karin Becker, 0681/3879-150 oder k.becker@lsvs.de. Erst danach können die Trainingsstätten für den Trainingsbetrieb genutzt werden.

Die aktuell gültige Rechtsverordnung, die vorerst bis einschließlich 14. Juni 2020 gilt, können Sie <link https: corona.saarland.de de service massnahmen verordnung-stand-2020-05-29.html>hiereinsehen. Die FAQ`S der Landesregierung zum Sporttreiben finden Sie <link https: corona.saarland.de de faq haeufigste-fragen allgemeine-fragen allgemeine-fragen_node.html _self>hier.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der <link https: www.dosb.de medien-service coronavirus sportartspezifische-uebergangsregeln>Homepage des DOSB.

Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport hat in diesem Zusammenhang erneut FAQ`s zusammengestellt, die weitere Hinweise zum Sporttreiben auflisten. Diese FAQ`s finden Sie <link file:30535 _self>hier >>

Wir bitten Sie dringendst, auch weiterhin die Vorgaben der neuen Rechtsverordnung vom 29. Mai 2020 zu beachten, um schnellstmöglich wieder in ein „normales“ Sporttreiben übergehen zu können.

Bleiben Sie gesund!