Künstlersozialabgabe sinkt von 4,8 auf 4,2 % im Jahr 2018

Auch gemeinnützige Vereine sind unter Umständen zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Der Abgabesatz sinkt allerdings im kommenden Jahr auf 4,2%.

Vereine, die selbstständige Künstler oder Publizisten - auf freiberuflicher Basis/nicht im Arbeitnehmerverhältnis - beauftragen (z.B. Musiker, Webdesigner, Grafiker bspw. für die Erstellung der Vereinszeitschrift, Fotografen, etc.) unterliegen ggf. der Pflicht zur Künstlersozialabgabe. Dabei ist es unbedeutend, ob der beauftragte Künstler oder Publizist selbst in der Künstersozialversicherung versichert ist oder eben nicht. Es unterliegen auch nicht nur Unternehmer der Abgabepflicht, sondern auch Vereine.

Es bestehen jedoch Ausnahmen: Wenn der Verein "nur gelegentlich Aufträge" an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt, entfällt die Abgabepflicht. Seit dem 1.1.2015 ist die Begrifflichkeit der "gelegentlichen Aufträge" wie folgt konkretisiert:
- Die Summe der Entgelte , der in einem Kalenderjahr erteilten Aufträge, übersteigen nicht 450 Euro.
- Im Kalenderjahr werden lediglich bis zu drei Veranstaltungen durchgeführt, die relevant sind für die Künstlersozialabgabe

Für die Beauftragung von juristischen Personen (GmbH, eingetragener Verein), Kommanditgesellschaften sowie offene Handelsgesellschaften besteht ebenfalls keine Abgabepflicht.

Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe werden alle Zahlungen summiert, die während des gesamten Jahres an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt werden. Der Abgabesatz im Jahr 2018 verringert sich von 4,8 auf 4,2 %. Im Jahr 2016 lag er bei 5,2 Prozent.

Quellen:

<link http: www.bmas.de de presse pressemitteilungen kuenstlersozialabgabe-sinkt-merklich.html _blank external-link einen externen link in einem neuen>Hier lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
<link http: www.clearingstelle.de downloads k5007.pdf _blank external-link einen externen link in einem neuen>Hier finden Sie weitere Informationen im Hinweisblatt der Deutschen Rentenversicherung.