Gruppengröße beim Trainings- und Sportbetrieb erhöht

Die Landesregierung hat erneute Lockerungen im Sport bekanntgegeben.

Ab dem heutigen Montag, 15. Juni 2020 tritt im Saarland eine neue Rechtsverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in Kraft. Die neue Rechtsverordnung, die in einer außerordentlichen Sitzung des Ministerrates am vergangenen Freitag (10.06.2020) beschlossen wurden, ist vorerst bis zum 28. Juni 2020 gültig.

Die neue Rechtsordnung erlaubt unter anderem das Öffnen von Saunaanlagen unter Beachtung von infektionsschutzrechtlichen Auflagen der Ortspolizeibehörden, die Durchführung von Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 Personen sowie unter freiem Himmel mit bis zu 100 Personen (Voranmeldung bei der Ortspolizeibehörde). Ebenfalls wurde die Gruppengröße für den Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb von 10 auf 20 Personen erhöht und Zuschauer sind in begrenzter Anzahl unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln zugelassen:

(8) Freibäder, Strandbäder, Hallenbäder, Thermen und Saunaanlagen können unter Beachtung von infektionsschutzrechtlichen Auflagen der Ortspolizeibehörden insbesondere zur Sicherstellung von Mindestabständen und zur Begrenzung der Besucherzahl sowie unter Beachtung besonderer Hygiene- und Schutzvorkehrungen geöffnet werden.

(9) Der Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie der Betrieb von Tanzschulen kann unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:  

  1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3,
  2. Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu zwanzig Personen, bei denen das Training des Einzelnen im Vordergrund steht,  
  3. kontaktfreie Durchführung mit Ausnahme des familiären Bezugskreises,  
  4. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Geräten,  
  5. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Abstands- und Hygieneregeln,
  6. Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,  
  7. keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten,  
  8. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und  
  9. Begrenzung der Zuschauerzahlen gemäß § 3 Absatz 2, 1. Halbsatz.  

Der Trainingsbetrieb des Berufssports ist zulässig, sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass die unter Satz 1 Nummer 3 bis 9 aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden; für den Wettkampfbetrieb des Berufssportes kann die zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 und 6 erteilen.

Der Wettkampfbetrieb im Freizeitsport ist zulässig, sofern auch im Rahmen des Wettkampfes die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 9 eingehalten werden und soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des Sportfachverbandes stattfindet.

Die aktuell gültige Rechtsverordnung, die vorerst bis einschließlich 28. Juni 2020 gilt, können Sie <link https: corona.saarland.de de service massnahmen verordnung-stand-2020-06-10.html _self>hier<link https: corona.saarland.de de service massnahmen verordnung-stand-2020-06-10.html _self> einsehen. Die FAQ`S der Landesregierung zum Sporttreiben finden Sie <link https: corona.saarland.de de faq haeufigste-fragen vereinssport vereinssport_node.html _self>hier.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der <link https: www.dosb.de medien-service coronavirus sportartspezifische-uebergangsregeln>Homepage des DOSB.

Wir bitten Sie dringendst, auch weiterhin die Vorgaben der neuen Rechtsverordnung vom 10. Juni 2020 zu beachten, um schnellstmöglich wieder in ein „normales“ Sporttreiben übergehen zu können.

Bleiben Sie gesund!