Urkundenvorlage nach mündlich erklärtem Rücktritt erforderlich

Bei Rücktritt eines Vorstandsmitglieds sind hinsichtlich der entsprechenden Löschung aus dem Vereinsregister einige Formalia zu beachten.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main (Beschl. v. 19.03.2015, Az. 20 W 327/14) hatte sich mit dem Fall zu beschäftigen, dass ein Verein nach § 67 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) den Rücktritt eines Vorstandsmitglieds zum Vereinsregister angemeldet hatte, das Registergericht allerdings die Löschung ablehnte. Die Rechtspflegerin beanstandete, dass bezüglich des mündlich erklärten Rücktritts des Vorstandsmitglieds kein Rücktrittsschreiben vorgelegt worden sei.

Zuerst stellte das OLG in seiner Entscheidung klar, dass die Vorlage einer schriftlichen Niederlegungserklärung des Vorstandsmitglieds nicht Löschungsvoraussetzung sei. Dem ist zuzustimmen. Es gibt nämlich keine gesetzliche Bestimmung, die eine schriftliche Niederlegungserklärung eines Vereinsvorstandes zur Wirksamkeitsvoraussetzung der Amtsniederlegung macht. Bei der Amtsniederlegungserklärung des Vereinsvorstandes handelt es sich um eine Erklärung die grundsätzlich keiner besonderen Form bedarf, also auch mündlich erklärt werden kann, sofern nicht die Satzung des Vereins eine andere Form für den Rücktritt vorschreibt. Erklärungsempfänger ist entweder das nach der Satzung für die Bestellung des Vorstands zuständige Vereinsorgan oder ein anderes (amtierendes) nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied. Für einen wirksamen Rücktritt genügt also auch eine mündliche Erklärung, sofern nicht die Satzung des Vereins eine andere Form für den Rücktritt verlangt.

Nach § 67 Abs. 1 Satz 2 BGB ist aber der Anmeldung der Änderung des Vorstandes eine Abschrift der „Urkunde über die Änderung“ beizufügen. Durch die eingereichten Urkunden soll das Registergericht in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob die Anmeldung die Eintragung einer Vorstandsänderung oder eine Änderung der Vertretungsbefugnis rechtfertigt, ob also die beantragte Eintragung durch den Inhalt der vorzulegenden Urkunden gerechtfertigt ist.

Mit § 67 Abs. 1 Satz 2 BGB hat nach Auffassung des OLG der Gesetzgeber eine Spezialvorschrift bezüglich der Form einer Vereinsregisteranmeldung zur Vorstandsänderung geschaffen. Es sei allgemein anerkannt, dass als Urkunde in diesem Sinne auch die Abschrift des Protokolls über eine entsprechende Vorstandswahl oder -abwahl gelte. Somit stünde jedenfalls der Umstand, dass im Falle der mündlichen Niederlegungserklärung gerade keine Abschrift einer rechtsbegründenden Urkunde vorgelegt werden kann, der Anwendung von § 67 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht entgegen.

Hinzu komme, dass das Registergericht auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die Pflicht habe, darüber zu wachen, dass Eintragungen im Handelsregister den gesetzlichen Erfordernissen und der tatsächlichen Rechtslage entsprechen und insoweit für das Vereinsregister nichts anderes gelten könne.

Somit sei davon auszugehen, dass sich im Regelfall für das Registergericht auch im Falle der mündlichen Amtsniederlegungserklärung des Vorstandes die erforderliche inhaltliche Richtigkeitsgewähr der Anmeldung durch eine entsprechende Abschrift einer Urkunde über die Änderung oder natürlich auch des Originals zu ergeben hat. Dabei spreche, so das OLG, viel dafür, dass es sich um eine schriftliche Bestätigung des Niederlegenden über seine mündlich erklärte Amtsniederlegung handeln müsse.

Fazit:
Damit ist nach Auffassung des OLG zwar der Rücktritt eines Vorstandsmitglieds grundsätzlich auch bei mündlicher Erklärung wirksam. In das Vereinsregister eingetragen werden kann diese Tatsache aber nur mit Vorlage einer entsprechenden Urkunde. Da es meist schwierig sein dürfte, von einem solchen Vorstandsmitglied nach seinem Rücktritt noch eine schriftliche Bestätigung zu erhalten, sollte diesem Problem mit entsprechenden Satzungsregelungen vorgebeugt werden (z. B. Rücktritt nur schriftlich möglich).

 

Von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler

Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Akademien und für eine ganze Reihe von Organisationen.
Rechtsanwalt Nessler ist ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt der Landesverbände Rheinland-Pfalz und Saarland der Kleingärtner u.a.

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