Public Viewing und die Fußball EM 2016 – Was ist zu beachten?

Die Fußball-Europameisterschaft 2016 in Frankreich steht vor der Tür und zahlreiche Vereine möchten auch in diesem Sommer wieder ein Public Viewing anbieten.

Was sollte ein Verein aus urheberrechtlicher Sicht beachten, wenn er ein Public Viewing veranstalten möchte?

Unter Public Viewing versteht man die öffentliche Übertragung von Sportereignissen. Jede Übertragung von Spielen der EM außerhalb der häuslichen Umgebung wird somit als Public Viewing angesehen. Aber nicht jedes Public Viewing bedarf einer Lizenz.

- Wird das Spiel im Rahmen einer geschlossenen Gesellschaft in der Vereinsgaststätte gezeigt, handelt es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe.
- Haben neben den Mitgliedern aber auch Außenstehende Zutritt zu der Gaststätte, handelt es sich um eine öffentliche Wiedergabe.

Bei der UEFA anzumelden sind öffentliche Veranstaltungen kommerzieller Art (kostenpflichtig) und nicht kommerzieller Art (gebührenfrei).

Die Lizenzbedingen sind unter de.uefa.com/uefaeuro/about-euro/public-screening/index.html online abrufbar. Beantragt werden kann die kaufbare Lizenz bis zum 06.05.2016 online.

Nach deutschem Urheberrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 UrhG), an das auch die UEFA gebunden ist, ist eine UEFA-Lizenz allerdings nur dann erforderlich, wenn für eine öffentliche Veranstaltung direkte oder indirekte Eintrittsgelder erhoben werden. Unter indirekten Eintrittsgeldern versteht man den Verkauf von Essen und Getränken zu erhöhten Preisen (egal ob mit oder ohne Verzehrzwang), Mindestverzehr als Eintrittsvoraussetzung, erhöhte Garderobegebühren und Spendenaufforderungen.

Werden Sponsoren hinzugezogen, verlangt die UEFA eine Lizenz. Nach deutschem Recht (§ 87 UrhG) ist eine Lizenz nicht erforderlich, da sich die Lizenzpflicht nur auf die Fälle bezieht, in denen Eintrittsgeld verlangt wird. Die Einbindung von Sponsoren ändert daran nichts.

Als Veranstalter sollte es der Verein tunlichst vermeiden, das offizielle Logo oder Marken der UEFA zu verwenden, da die UEFA Urheber- und Markenrechtsverletzungen unerbittlich mit Abmahnungen verfolgt. Er sollte auch nicht den Eindruck erwecken, das Public Viewing sei eine offizielle UEFA EURO 2016 Veranstaltung.

Weiter zu beachten ist für die öffentliche Wiedergabe von Fernsehübertragungen, dass GEMA-Gebühren anfallen. Nationalhymnen, Reporterkommentare etc. unterliegen dem Urheberrecht. Die GEMA zieht insoweit die Gebühren für die eigenen Mitglieder als auch andere Verwertungsgesellschaften ein.

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Art der Veranstaltung. Die GEMA unterscheidet zwischen Public Viewing mit und ohne Veranstaltungscharakter. Public Viewing in Gaststätten u. ä. gelten als Public Viewing ohne Veranstaltungscharakter, für die ein Sondertarif gilt.

Nähere Informationen gibt es online unter <link https: www.gema.de musiknutzer tarife-formulare tarif-fs-em-2016 _blank external-link einen externen link in einem neuen>www.gema.de/musiknutzer/tarife-formulare/tarif-fs-em-2016

(Auszug aus ARAG Pressedienst für die Organe der Sportorganisation, Mai 2016)