Neuerungen im Spendenrecht

Über Neuerungen im Spendenrecht informiert ein Artikel aus dem aktuellen Rechtstelegramm der Führungsakademie des DOSB.

1 Worum geht es?

Aktuell sind einige Neuerungen im Spendenrecht zu beachten:
- Änderung bei der sog. Aufwandsspende
- Einführung der elektronischen Spendenbescheinigung
- Regelungen für den vereinfachten Spendennachweis

2 Änderung bei der Aufwandsspende

Das BMF hat die Grundsätze zur Abwicklung einer sog. Aufwandsspende nach § 10b Abs. 3 S. 4 EStG im BMF-Schreiben v. 25.11.2014 geregelt.

Seit diesem Schreiben gab es Kritik an der zeitlichen Vorgabe für die sog. Verzichtserklärung, die das BMF in seinem o.a. Schreiben jetzt neu geregelt hat.

Bei einer Aufwandsspende liegt eine Spende nicht bereits dann vor, wenn der Spender Aufwendungen für den Spendenempfänger tätigt. Zunächst entsteht nur ein zivilrechtlicher Anspruch des Spenders auf Ersatz der Aufwendungen. Die Spende liegt erst im Zeitpunkt des anschließenden Verzichts auf diesen Anspruch vor.

Wesentliches Indiz für die sogenannte Ernsthaftigkeit von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz oder einer Vergütung ist – so das BMF – die zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit des Anspruchs.

Das BMF ging in seinem Schreiben v. 25.11.2014 davon aus, dass eine Verzichtserklärung dann noch als zeitnah anzusehen ist, wenn bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten und bei einer regelmäßigen Tätigkeit alle drei Monate ein Verzicht (schriftlich) erklärt wird.

Diese Hürde wurde jetzt vom BMF gelockert und künftig gilt:
- Geht es um den Verzicht von einmaligen Ansprüchen: hier gilt weiterhin die Frist von drei Monaten
- Bei Ansprüchen aus regelmäßigen (z.B. monatlichen) Tätigkeiten muss der Verzicht innerhalb eines Jahres erfolgen

3 Elektronische Spendenbescheinigung

Zum 01.01.2017 wird durch das o.a. Gesetz § 50 EStDV geändert. Diese Regelung beinhaltet auch die Einführung der elektronischen Spendenbescheinigung.

Danach gelten folgende Neuregelungen:

- Der Spender des Vereins erhält, wenn er es wünscht, keine Zuwendungsbestätigung mehr, sondern gibt beim Zuwendungsempfänger (Verein) seine Steuer-Identifikationsnummer an.

- Der Verein übermittelt den entsprechenden Datensatz an sein Finanzamt.

- Der Spender muss dann nur noch den geleisteten Betrag in seiner Steuererklärung eintragen.

- Der Spendenempfänger haftet nicht, wenn er Daten zur Zuwendungsbestätigung nicht oder falsch an das Finanzamt des Spenders übermittelt

- Beim elektronischen Spendenverfahren entfällt die Pflicht, eine Kopie der Zuwendungsbestätigung für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.

- Die Archivierungspflicht für die elektronische Spendenbescheinigung wird sieben Jahre betragen, sodass gemeinnützige Vereine künftig zwei Aufbewahrungsfristen bei Zuwendungsbestätigungen beachten müssen.

- Zuständig ist das Finanzamt des Spendenempfängers. Die Daten werden dort vom Finanzamt des Spenders abgerufen.

Wichtig: bis wann die praktische Umsetzung bundesweit erfolgt, ist derzeit noch nicht klar, da das BMF noch an den technischen Voraussetzungen arbeitet und so mit einer längeren, schrittweisen Einführung zu rechnen ist.

4 Vereinfachter Spendennachweis

Für bestimmte Spenden ist anstelle der „offiziellen“ Zuwendungsbestätigung nach dem neuen § 50 EStDV ein vereinfachter Spendennachweis zugelassen.

Es handelt sich dabei um zwei Fälle:

- Spenden zur Linderung der Not in Katastrophenfällen: Die Spende muss innerhalb eines festgelegten Zeitraumes auf ein dafür angegebenes Sonderkonto einer bestimmten Stelle eingezahlt werden. Hier reicht ein selbst erstellter Online-Banking-Ausdruck als Zuwendungsnachweis im Sinne einer Buchungsbestätigung aus, wenn aus ihm Name und Kontonummer des Auftraggebers und des Empfängers und der Betrag angegeben sind.

- Kleinspenden bis 200 Euro: Auch hier ist keine amtliche Zuwendungsbestätigung erforderlich. Es genügt ein Beleg aus dem Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag und die tatsächliche Durchführung der Zahlung hervorgeht.

Auf dem Beleg müssen dabei folgende Angaben stehen:
- Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftssteuer
- der Verwendungszweck der Spende
- dass es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.

Dazu sind allerdings zwei Belege erforderlich:

- Ein vom Spendenempfänger hergestellter Beleg mit Angaben über die Körperschaftssteuerfreistellung und dazu, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt
- Die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Das kann ein Einzahlungsbeleg aber auch der Kontoauszug sein. Auch ein selbst erstellter Online-Banking-Auszug genügt als Nachweis.

FUNDSTELLEN: 1) BMF-Schreiben v. 24.08.2016 2) Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.07.2016

Quelle: Führungs-Akademie des DOSB; Rechtstelegramm für die Vereins- und Verbandsarbeit, Nr. 25 [September 2016, S. 20-22]

Das „Rechtstelegramm für die Vereins- und Verbandsarbeit“ der Führungs-Akademie erscheint vierteljährlich im PDF-Format und kostet für Mitgliedsverbände und –vereine 15 EURO im Jahr. Eine Übersicht über alle bisher vorgestellten Themen finden Sie hier: <link http: www.fuehrungs-akademie.de service bestellungen-und-abonnements rechtstelegramm-fuer-die-vereins-und-verbandsarbeit.html _blank external-link einen externen link in einem neuen>www.fuehrungs-akademie.de/service/bestellungen-und-abonnements/rechtstelegramm-fuer-die-vereins-und-verbandsarbeit.html