Die Haftung des Vorstands kann auf Vorsatz beschränkt werden

Oder: Eine Abweichung von § 31a BGB zugunsten des Vorstands ist möglich!

Durch das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vom 28.09.2009 wurde mit dem § 31a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Haftung des vertretungsberechtigten Vorstands gegenüber dem Verein auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Voraussetzung für die Beschränkung war, dass der Vorstand seine Tätigkeit unentgeltlich erbrachte oder aber für seine Vorstandsarbeit nicht mehr als 720,00 € erhielt. Der Gesetzgeber hatte damit für diese Gruppe von Funktionären die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013 erweiterte der Gesetzgeber durch Änderung des § 31a Abs. 1 BGB diese Haftungsbeschränkung gegenüber dem Verein auf alle Organmitglieder eines Vereins und die besonderen Vertreter im Sinn des § 30 BGB. Außerdem schuf er einen neuen § 31b Abs. 1 BGB, der die gleiche Haftungsbeschränkung den Vereinsmitgliedern bei Tätigkeiten für den Verein einräumt. 

Um diese Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten für den Verein auch wirksam zu schützen hat der Gesetzgeber in § 40 BGB klargestellt, dass die Regelungen in § 31a Abs. 1 Satz 1 BGB und § 31b BGB auch nicht in der Satzung geändert werden dürfen, da diese Paragrafen dort nicht erwähnt sind.

Nun hatte ein Verein bei einer Satzungsänderung in seine Vereinssatzung aufgenommen, dass die Organmitglieder und die Vereinsmitglieder gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz haften sollten. Da dies eine Abänderung der oben dargestellten Regelungen in den §§ 31a, 31b BGB ist, hat das Amtsgericht die entsprechende Änderung der Satzung nicht in das Vereinsregister eintragen wollen. Der Verein hat sich dagegen gewehrt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg entschied nun (Beschl. v. 13.11.2015, Az. 12 W 1845/15), dass die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz in der Satzung rechtens ist.

Denn §§ 31a, 31b BGB seien nur insoweit zwingend, als sie einen Mindestschutz des Organmitglieds bzw. besonderen Vertreters (§ 31a BGB) sowie des einfachen Vereinsmitglieds (§ 31b BGB) bei dessen Haftung dem Verein gegenüber gewährleisten. Davon dürfe nur nicht zum Nachteil des geschützten Personenkreises abgewichen werden. Eine weitergehende satzungsmäßige Haftungsbeschränkung (auch für grob fahrlässiges Verhalten) dem Verein gegenüber zum Vorteil des geschützten Personenkreises sei dadurch indes nicht ausgeschlossen.

Das OLG begründet dies damit, dass § 31a Abs. 1 Satz 1 und § 31b Abs. 1 Satz 1 BGB einen Mindestschutz des Organmitglieds bzw. besonderen Vertreters (§ 31a BGB) sowie des einfachen Vereinsmitglieds (§ 31b BGB) bei dessen Haftung dem Verein gegenüber begründen. Diese Paragrafen sind nur im Rahmen dieses Schutzzwecks gemäß § 40 BGB zwingend, so dass durch eine Satzungsbestimmung hiervon nicht zum Nachteil des geschützten Personenkreises abgewichen werden kann.

§ 40 BGB schließt, so das OLG, eine über die Regelungen der §§ 31a, 31b BGB hinausgehend satzungsmäßige Haftungsbeschränkung (auch für grob fahrlässiges Verhalten) dem Verein gegenüber zum Vorteil des geschützten Personenkreises nicht aus. 

Fazit: 
Es ist jedem Verein angeraten zu prüfen, ob er das -inzwischen üblicherweise allgemein zurückgehende- ehrenamtliche Engagement seiner Vorstandsmitglieder, der sonstigen Organmitglieder und auch seiner Mitglieder dadurch honoriert, dass er die Haftung dieser Personen in seiner Satzung auf die Fälle beschränkt, in denen die jeweilige Person dem Verein den Schaden mit Wissen und Wollen (also vorsätzlich) beigebracht hat.

 

Von Rechtsanwalt Patrick R. Nessler

Rechtsanwalt Patrick R. Nessler ist Inhaber der RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler, St. Ingbert. Er ist tätig auf den Gebieten des Vereins-, Verbands- und Stiftungsrechts, des Gemeinnützigkeitsrechts sowie des Kleingartenrechts. Außerdem unterrichtet er als Rechtsdozent an verschiedenen Akademien und für eine ganze Reihe von Organisationen.
Rechtsanwalt Nessler ist ehrenamtlich tätig in verschiedenen Gremien des Deutschen Betriebssportverbandes. Seit 2004 ist er bereits dessen Generalsekretär. Darüber hinaus ist er der Fach-Experte für Rechtsfragen bei der Landesarbeitsgemeinschaft Pro Ehrenamt, Mitglied der Arbeitsgruppe Recht des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde und Verbandsanwalt der Landesverbände Rheinland-Pfalz und Saarland der Kleingärtner u.a.

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei
Patrick R. Nessler
Kastanienweg 15
66386 St. Ingbert
Tel.: 06894 / 9969237
Fax: 06894 / 9969238
Mail: <link mail ein fenster zum versenden einer>Post@RKPN.de
Internet: <link http: www.rkpn.de _blank external-link einen externen link in einem neuen>www.RKPN.de