Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO): „Verbot“ der Gastmitgliedschaften

Über die Neuerungen betreffend der kurzfristigen Vermietung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen an "Gastmitglieder" im Verein informiert ein Artikel aus dem aktuellen Rechtstelegramm der Führungsakademie des DOSB.

1 Worum geht es?

Die kurzfristige Vermietung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen ist ein Zweckbetrieb, wenn die Mieter Mitglieder des Vereins sind. Die Vermietung selbst ist jedoch keine „sportliche Veranstaltung“ i.S.d. § 67a AO, sondern stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eigener Art dar. Dieser ist als Zweckbetrieb i.S.d. § 67a AO anzusehen, wenn die Mieter Mitglieder des Vereins sind (vgl. AEAO Ziff. 12 zu § 67a AO).

Folgen für den Verein:
- die Mieteinahmen sind körperschafts- und gewerbesteuerfrei und
- der Mieter muss statt 19% nur 7% Umsatzsteuer zahlen.

Nicht wenige Vereine, die ihre Anlagen an Dritte vermieten, haben deswegen eine Sonder- oder Gastmitgliedschaft eingeführt, um so die steuerlichen Vorteile ausnützen zu können.

Solche Mitgliedschaften, die lediglich darauf gerichtet sind, die Nutzung der Sportstätten und der Betriebsvorrichtungen eines Vereins zu ermöglichen, soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch die Zweckbetriebszuordnung begünstigt werden, sodass das BMF die Ziff. 12 des AEAO zu § 67a einschränkend ergänzt hat, um dem Gestaltungsmissbrauch in der Praxis entgegen zu wirken.

 

2 Änderung des AEAO

Der Nummer 12 des AEAO zu § 67a werden folgende Absätze angefügt:

„Indizien für eine Mitgliedschaft, die lediglich darauf gerichtet ist die Nutzung der Sportstätten und Betriebsvorrichtungen eines Vereins zu ermöglichen, sind:
- die Zeit der Mitgliedschaft,
- die Höhe der Beiträge, die die Mitglieder zu entrichten haben, oder auch
- zivilrechtlich eingeschränkte Rechte der Mitglieder.
Für die Zuordnung der entgeltlichen Überlassung der Sportstätten und Betriebsvorrichtungen an ein Gastmitglied zum Zweckbetrieb ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Gastmitgliedschaft wie eine Vollmitgliedschaft ausgestaltet ist und diese nicht nur für einen kurzen Zeitraum eingegangen wird.
Dagegen ist die entgeltliche Überlassung der Sportstätten und Betriebsvorrichtungen an ein Gastmitglied dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, wenn das Gastmitglied per Satzung nur eingeschränkte Rechte eingeräumt bekommt oder die Mitgliedschaft lediglich für einen kurzen Zeitraum (weniger als sechs Monate) eingegangen wird.“

 

3 Hinweis zur Satzungsgestaltung

Um dennoch die Möglichkeiten der Vereinsmitgliedschaft aus steuerlichen Gründen auch künftig nutzen zu können, ist bei der Satzungsgestaltung auf folgendes zu achten:

- Auf befristete- oder Zeitmitgliedschaften sollte generell verzichtet werden. Alternativ können kürzere Kündigungsfristen (z.B. quartalsweise) angeboten werden.

- Eine vereinsrechtliche Vollmitgliedschaft liegt nur dann vor, wenn dem Mitglied das volle Stimmrecht zusteht. Auf einen Stimmrechtsausschluss sollte daher generell verzichtet werden. So könnte erwogen werden, dass das volle Stimmrecht z.B. erst nach einem halben Jahr der Mitgliedschaft ausgeübt werden kann.

- Diese Mitglieder sind auch hinsichtlich der Beitragshöhe gleich zu behandeln, ggf. kann über kürzere Fälligkeiten nachgedacht werden.

 

4 Praxishinweis: BMF-Rechtsprechung geht weiter!

Die nunmehr verschärfte Verwaltungsauffassung soll nicht täuschen: die Rechtsprechung des BFH zur aktuellen Problematik der Überlassung von Sportanlagen-/ und -geräten an Mitglieder geht noch weiter.

So hat der BFH in seinem jüngsten Urteil v. 20.3.2014 (Az.: V R 4/13) entschieden, dass eine unterschiedliche steuerliche Behandlung der Überlassung von Sportanlagen an Mitglieder einerseits und an Dritte andererseits – entgegen der Verwaltungsauffassung im AEAO (vgl. oben) – grundsätzlich nicht anerkannt werden kann.

Beide Fallkonstellationen stellen nach Auffassung des BFH einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, sodass einheitlich der Umsatzsteuerregelsatz von 19% zu verwenden ist.

 

FUNDSTELLE/// Bundessteuerblatt 2015, Teil I, S.76 ff

Quelle: Führungs-Akademie des DOSB; Rechtstelegramm für die Vereins- und Verbandsarbeit, Nr. 19 [März 2015, S. 15-16]

Das „Rechtstelegramm für die Vereins- und Verbandsarbeit“ der Führungs-Akademie erscheint vierteljährlich im PDF-Format und kostet für Mitgliedsverbände und –vereine 15 EURO im Jahr. Eine Übersicht über alle bisher vorgestellten Themen finden Sie hier: <link http: www.fuehrungs-akademie.de fileadmin content aktuelles rt_uebersicht_alle_themen_alle_ausgaben_2010-2014_.pdf _blank external-link klicken um pdf-datei zu>www.fuehrungs-akademie.de/fileadmin/content/aktuelles/2014/RT_Uebersicht_ALLE_Themen_ALLE_Ausgaben_2010-2014_.pdf